RS Vwgh 2004/3/29 98/01/0213

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Veröffentlicht am 29.03.2004
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Index

10/10 Datenschutz
40/01 Verwaltungsverfahren
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

AVG §38;
DSG 1978 §14 Abs3 idF 1994/632;
SPG 1991 §51 Abs1 idF 1991/566;
SPG 1991 §51 Abs3 idF 1991/566;
SPG 1991 §51 idF 1991/566;
SPG 1991 §54 idF 1991/566;
SPG 1991 §88 Abs6 idF 1991/566;
SPG 1991 §88 Abs6 idF 2002/I/104;
SPG 1991 §90 Abs1 idF 1991/566;
SPG 1991 §90 Abs1 idF 2002/I/104;

Rechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 26.6.1997, VfSlg. 14.887, ausgesprochen, dass für den Fall, dass in einem gemäß § 88 Abs. 2 SPG 1991 durchzuführenden Verfahren auch die Frage der Rechtmäßigkeit der "Verwendung" personenbezogener Daten nach den Bestimmungen des 4. Teiles des SPG - dieser umfasst die §§ 51 bis 80 und gilt gemäß § 51 Abs. 3 leg. cit. in der hier maßgeblichen Fassung auch für das nicht automationsunterstützte Verwenden personenbezogener Daten - maßgeblich ist, vom unabhängigen Verwaltungssenat nach § 14 Abs. 3 DSG 1978 vorzugehen ist (vgl. nunmehr zur Problematik das - zur Rechtslage nach dem Inkrafttreten des DSG 2000 ergangene - E 9.7.2002, Zl. 2000/01/0423). Unter "personenbezogenen Daten" sind Angaben über Betroffene zu verstehen, deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist. Der Begriff der personenbezogenen Daten umfasst - auch auf Film festgehaltene - Informationen aller Art über bestimmte oder bestimmbare Personen, wie beispielsweise Namen, Geburtsdatum, Adresse, Religion, Einkommen und dgl., aber auch ein konkretes Verhalten wie auch Lebensgewohnheiten einer Person (vgl. Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz2 (2001) Anm. B.4. zu § 51 SPG 1991 (ebenso in der auf das DSG Bezug nehmenden Vorauflage, Anm. 10 zu § 51 SPG 1991) sowie OGH SZ 70/42). Da zur "Verwendung" personenbezogener Daten gemäß § 51 Abs. 1 SPG 1991 in der hier anzuwendenden Fassung vor der SPG-Novelle 2002, BGBl. I Nr. 104, auch deren Ermittlung (Erhebung) gehört, und der Beschwerdeführer in seiner an den unabhängigen Verwaltungssenat gerichteten Beschwerde geltend gemacht hat, die gegenständliche Verwendung personenbezogener Daten sei im Hinblick auf § 54 SPG 1991 nicht rechtmäßig gewesen, wäre die belangte Behörde nur dann nicht verpflichtet gewesen, das bei ihr anhängige Verfahren nach § 14 Abs. 3 DSG 1978 auszusetzen und eine Entscheidung bei der Datenschutzkommission zu beantragen, wenn von vornherein ausgeschlossen werden konnte, dass ein "Verwenden" personenbezogener Daten im Rahmen der Sicherheitspolizei vorlag. Da dies nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch nicht der Fall ist - auf Grundlage der getroffenen Feststellung, dass die Videoaufnahmen unter anderem zu "Beweiszwecken" gedient hätten, ist immerhin möglich, dass während der Räumung und den damit verbundenen Festnahmen hergestellte Videoaufnahmen auch personenbezogene Daten festhielten und sicherheitspolizeilichen Zwecken gedient haben (vgl. zur Unterscheidung von Versammlungspolizei und allgemeiner Sicherheitspolizei Funk, Die Abwehr von Demonstrationsschäden aus der Sicht des Verwaltungsrechts, in: Schick/Funk/Posch, Demonstrationsschäden (1989) 35 ff, 45 ff) - wäre der unabhängige Verwaltungssenat vor dem Hintergrund der oben dargestellten, bei Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Rechtslage verpflichtet gewesen, nach § 14 Abs. 3 DSG 1978 vorzugehen. Er hätte sein Verfahren daher aufgrund der Behauptung des Beschwerdeführers, rechtswidrig gefilmt worden zu sein, hinsichtlich der gegen die Anfertigung von Videoaufnahmen gerichteten Beschwerde bis zu einer - von ihm zu beantragenden - Entscheidung der Datenschutzkommission auszusetzen gehabt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:1998010213.X11

Im RIS seit

06.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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