RS Vfgh 2008/9/29 B1797/07

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Veröffentlicht am 29.09.2008
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Index

82 Gesundheitsrecht
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Norm

EMRK Art10
StGG Art17
ÄrzteG 1998 §53, §136
Richtlinie "Arzt und Öffentlichkeit" der Österreichischen Ärztekammer Art3, Art5

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte,insbesondere der Meinungsäußerungsfreiheit, durch Verhängung einerDisziplinarstrafe über einen Arzt wegen Werbung für einpsychotherapeutisches Hilfsverfahren unter Anwendung vonHalluzinogenen in seinem gleichzeitig betriebenen Geschäft

Rechtssatz

Der belangten Behörde ist nicht entgegenzutreten, wenn sie bei einer Gesamtbetrachtung der Rolle des Beschwerdeführers als Arzt und als Unternehmer bei den Werbeaktivitäten desselben zum Ergebnis gelangte, dass dieser seine Berufspflichten als Arzt verletzt habe, indem er seine Verpflichtung als Arzt insbesondere zur Aufklärung über Konsequenzen des Umgangs mit Drogen - sei es auch in einem therapeutischen Kontext - im Verhältnis zu seinen gewerblichen Werbeaktivitäten hintangestellt hat. Vertretbare Annahme der Behörde, dass "die unmissverständlich positive Meinungsbildung für den weder fachlich noch behördlich autorisierten Einsatz psychotroper Stoffe zu Therapiezwecken dem Ansehen der Ärzteschaft massiv abträglich war".

Kein Eingriff in Freiheit der Wissenschaft und Lehre, da die Bestrafung wegen marktschreierischer Werbemaßnahmen erfolgte und nicht etwa wegen eines wissenschaftlichen Diskurses.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ärzte, Disziplinarrecht, Werbung, Meinungsäußerungsfreiheit,Wissenschaftsfreiheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B1797.2007

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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