RS Vwgh 2004/9/30 2004/16/0164

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Veröffentlicht am 30.09.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
21/07 Sonstiges Handelsrecht

Norm

SpaltG 1996 §14 Abs2 Z1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Zur Beschwerdeführung an den Verwaltungsgerichtshof ist nur derjenige legitimiert, an den der letztinstanzliche Bescheid ergangen ist und demgegenüber er auch wirkt (Hinweis E 17. September 1992, 91/16/0094). (Hier: Da der angefochtene Bescheid nicht an die Beschwerdeführerin, die OR GmbH, ergangen ist und ihr gegenüber auch nicht unmittelbar wirkt, mangelt es dieser an der Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Ungeachtet des an die O AG ergangenen Bescheides hat die Beschwerdeführerin aber als Gesamtrechtsnachfolgerin der OR AG, die partielle Gesamtrechtsnachfolgerin der O AG war, einen Rechtsanspruch auf die Erlassung einer Entscheidung über die beantragte verbindliche Zolltarifauskunft, weil sie als gesamtrechtsnachfolgende Partei einen Rechtsanspruch auf Entscheidung über den Antrag ihrer Rechtsvorgängerin hat und ihr gegenüber das Verfahren noch nicht rechtswirksam abgeschlossen ist.)

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004160164.X02

Im RIS seit

09.12.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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