RS Vwgh 2004/10/28 2002/09/0212

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.10.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/13 Amtshaftung Organhaftpflicht Polizeibefugnis-Entschädigung
24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AHG 1949 §11 Abs1
AVG §58 Abs2
AVG §60
BDG 1979 §112 Abs1
StGB §302
VwGG §67

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2002/09/0211 E 28.10.2004

Rechtssatz

Zwar enthält der Bescheid des Bezirksgendarmeriekommandos durchaus Anhaltspunkte für die Annahme eines ausreichend intensiven Verdachtes einer Dienstpflichtverletzung von ausreichender Schwere, um eine vorläufige Suspendierung gemäß § 112 Abs. 1 BDG 1979 auszusprechen. Zum anderen ist jedoch zu bedenken, dass darin der Verdacht der Mitwirkung am Delikt des Missbrauchs der Amtsgewalt gemäß § 302 StGB erhoben wird. Zum Tatbestand dieses Deliktes gehört sowohl der Schädigungsvorsatz als auch der wissentliche Missbrauch der Befugnis eines Beamten, worauf sich das Bezirksgendarmeriekommando in diesem Bescheid ausdrücklich gestützt hat. Der genannte Bescheid enthält nun hinsichtlich der Verwirklichung dieser - die subjektive Tatseite betreffenden - Tatbestandselemente keine Ausführungen. Damit ist dieser Bescheid aber insbesondere auch angesichts des Umstandes mangelhaft, dass dem Erstmitbeteiligten mit diesem Bescheid nur zum Vorwurf gemacht wurde, seinen Kollegen - der nach der Aktenlage als Patrouillenkommandant die Amtshandlung führte - bloß "nicht davon abgehalten, sondern dabei unterstützt" zu haben, die Kennzeichentafel und den Zulassungsschein wegen eines abgefahrenen Reifens und daher mangelnder Verkehrs- und Betriebssicherheit abgenommen zu haben. Da sohin dieser Bescheid einen Begründungsmangel hinsichtlich der subjektiven Tatseite des Erstmitbeteiligten aufweist, war gemäß § 67 VwGG iVm § 11 Abs. 1 AHG die Rechtswidrigkeit des Bescheides festzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002090212.X05

Im RIS seit

27.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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