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70/06 SchulunterrichtNorm
SchUG 1986 §19 Abs4;Rechtssatz
Wie der VwGH z.B. in den E vom 20. Dezember 1999, Zl. 99/10/0240, und vom 27. November 1995, Zl. 94/10/0056, ausgesprochen hat, hat eine Verletzung des § 19 Abs. 4 SchUG nicht die Unzulässigkeit einer negativen Beurteilung im Jahreszeugnis zur Folge. Es sind nämlich die vom Schüler im betreffenden Unterrichtsjahr tatsächlich erbrachten Leistungen des Schülers für eine auf das Unterrichtsjahr bezogene Leistungsbeurteilung des Schülers maßgeblich. Hingegen bietet das Gesetz keinen Anhaltspunkt dafür, dass bei der Leistungsbeurteilung von fingierten, bei Beachtung der Verständigungspflicht allenfalls erzielbaren Leistungen auszugehen wäre. Ebenso wenig bietet das Gesetz der Annahme eine Grundlage, die unter Verletzung der Verständigungspflichten gemäß § 19 Abs. 4 SchUG erbrachten Leistungen dürften in die Leistungsbeurteilung nicht einbezogen werden. Würden die Verletzung der behördlichen Informationspflicht und die deswegen möglicherweise unterbliebenen "Gegensteuerungsmaßnahmen" der Erziehungsberechtigten in die Jahresbeurteilung miteinbezogen, käme es im Gegenteil zur Berücksichtigung eines Aspekts, der gemäß § 20 SchUG nicht in Rechnung gestellt werden darf (vgl. auch das E vom 29. Juni 1992, Zl. 91/10/0246). (Hier: Mit seinem Vorwurf, die gemäß § 19 Abs. 4 SchUG gebotene Verständigung sei nicht bzw. verspätet erfolgt, zeigt der Schüler daher - selbst wenn dieser Vorwurf zuträfe - keine Rechtswidrigkeit der Leistungsbeurteilung auf.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004100176.X01Im RIS seit
23.12.2004