TE Vfgh Erkenntnis 1980/10/13 B587/78

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.10.1980
beobachten
merken

Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/02 Kraftfahrgesetz 1967

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
StGG Art5
KFG 1967 §101 Abs1 lita
KFG 1967 §101 Abs7
KFG 1967 §102 Abs2 idF der KFG-Nov 1977
KFG 1967 §102 Abs12 idF der KFG-Nov 1977
VVG §2 Abs1

Leitsatz

KFG 1967, keine Bedenken gegen §101 Abs1 und 7 und §102 Abs12; keine denkunmögliche Anwendung; keine Willkür

Spruch

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Der Beschwerdeführer betreibt ein Transportunternehmen, zu dessen Betriebsvermögen ua. ein Lastkraftwagen und ein Anhänger gehören.

Am 20. September 1978 gegen 8 Uhr lenkte der in diesem Unternehmen beschäftigte Sohn des Beschwerdeführers einen LKW-Zug, bestehend aus den beiden genannten Fahrzeugen auf der Bundesstraße 26 in Richtung der Auffahrt zur Südautobahn A 2. Kurz vor dieser Auffahrt wurde der Lenker von zwei Sicherheitswachebeamten der Bundespolizeidirektion Wr. Neustadt angehalten und veranlaßt, den LKW-Zug auf einem neben der Fahrbahn befindlichen Grundstück abzustellen. Die einschreitenden Sicherheitswachebeamten forderten den Lenker auf, wegen der ihrer Ansicht nach offenkundigen Überladung der Fahrzeuge diese zu einer mehrere Kilometer entfernten öffentlichen Brückenwaage zu fahren, um dort das genaue Gesamtgewicht festzustellen. Nachdem der Lenker dieses Begehren abgelehnt hatte, berechneten sie durch Abmessen des Ladegutes im Schätzungswege ein Überschreiten der zulässigen Nutzlast um mehr als 20 t.

In der Folge wurde der Lenker von den Sicherheitswachebeamten aufgefordert, ihnen die Kennzeichentafeln und die Zulassungsscheine auszufolgen. Da er sich zur Ausfolgung der Kennzeichentafeln nicht bereit erklärte, wurden diese von den Sicherheitswachebeamten selbst von den Fahrzeugen abmontiert; dem Fahrzeuglenker wurde mitgeteilt, daß er die Kennzeichentafeln nach Reduzierung der Ladung auf das zulässige Gesamtgewicht sofort zurückerhalten werde.

Dem - diesbezüglich bestrittenen - Beschwerdevorbringen zufolge erfolgte die Abnahme der Kennzeichentafeln, obwohl sich der Lenker bereit erklärte, die Überladung der Fahrzeuge durch teilweises Abladen des Ladegutes an Ort und Stelle zu beseitigen.

Nachdem sich die Sicherheitswachebeamten unter Mitnahme der Kennzeichentafeln und der Zulassungsscheine entfernt hatten, wurde die Beladung der Fahrzeuge bis zum zulässigen Gesamtgewicht verringert. Um 9 Uhr 30 wurden dem Lenker die Kennzeichentafeln sowie die Zulassungsscheine von einem am Beanstandungsort erschienenen Sicherheitswachebeamten wiederum ausgefolgt.

Wegen des Überschreitens des zulässigen Gesamtgewichtes des LKW-Zuges um insgesamt mehr als 20 t und der Nichtbefolgung der Aufforderung der Sicherheitswachebeamten, das Gesamtgewicht des LKW-Zuges bei der von diesen angegebenen, vom Weg zum Fahrziel nicht mehr als 10 km entfernten, öffentlichen Waage prüfen zu lassen, wurden über den Lenker mit Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Wr. Neustadt vom 22. September 1978, St. 10.327/78, nach §101 Abs1 lita und Abs7 KFG Geldstrafen in Höhe von insgesamt S 6.000 sowie Ersatzarreststrafen in der Dauer von insgesamt 6 Tagen verhängt. Diese Strafverfügung ist in Rechtskraft erwachsen.

Gegen die Abnahme der Kennzeichentafeln richtet sich die vorliegende auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unverletzlichkeit des Eigentums behauptet und beantragt wird, diese Rechtsverletzung festzustellen.

Die Finanzprokuratur hat namens der Bundespolizeidirektion Wr. Neustadt eine Gegenschrift erstattet, in der die Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

II. Der VfGH hat erwogen:

1. Es ist unbestritten, daß die behauptete Abnahme der Kennzeichentafeln stattgefunden hat. Ein solches Vorgehen stellt einen in Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ergangenen Verwaltungsakt dar, der in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers als Eigentümer der Fahrzeuge eingreift (VfSlg. 6402/1971, 7091/1973, 7931/1976, 8294/1978; VfGH 14. 6. 1979 B54/79). Die Beschwerde ist somit, da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen gegeben sind, zulässig.

2. a) Durch die Abnahme von Kennzeichentafeln wird ein Eingriff in das Eigentum des Beschwerdeführers, somit in ein privates Vermögensrecht, bewirkt. Dieser Eingriff würde nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH dann das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums verletzen, wenn er auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage beruhte oder wenn er ohne jede Rechtsgrundlage erfolgt wäre, wobei die denkunmögliche Anwendung des Gesetzes ebenfalls als Gesetzlosigkeit angesehen wird.

b) Die belangte Behörde beruft sich zur Rechtfertigung des bekämpften Verwaltungsaktes auf die §§101 Abs1 und 7 und 102 Abs12 des Kraftfahrgesetzes 1967. Diese Bestimmungen lauten in dem hier maßgeblichen Zusammenhang:

§101 (1) Die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern ist unbeschadet der Bestimmungen der Abs2, 3 und 5 nur zulässig, wenn

a) das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges durch die Beladung nicht überschritten werden,

...

(7) Der Lenker eines Kraftfahrzeuges hat auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an Ort und Stelle oder bei einer nicht mehr als 10 km, bei Fahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h 3 km, von seinem Weg zum Fahrziel gelegenen Waage prüfen zu lassen, ob das höchste zulässige Gesamtgewicht oder die höchsten zulässigen Achslasten des von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges oder eines mit diesem gezogenen Anhängers überschritten wurden. Wurde eine Überschreitung festgestellt, so hat der Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges die Kosten des Wägens zu ersetzen. Der Landeshauptmann hat den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die zur Prüfung des Gesamtgewichtes und der Achslasten an Ort und Stelle erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung zu stellen.

...

§102 (12) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind berechtigt, Personen am Lenken oder an der Inbetriebnahme eines Fahrzeuges zu hindern, wenn diese hiedurch begehen oder begehen würden eine Übertretung

g) des §101, des §104 oder des §106, wenn durch die Übertretung die Verkehrssicherheit gefährdet wird.

Zu diesem Zweck sind, falls erforderlich, je nach Lage des Falles und Art des Fahrzeuges oder der Beladung Zwangsmaßnahmen, wie etwa Abnahme der Fahrzeugschlüssel, Absperren oder Einstellung des Fahrzeuges und dergleichen, anzuwenden. Solche Zwangsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anwendung weggefallen ist, im Falle der litd oder f auch, wenn eine andere Person, bei der keine Hinderungsgründe gegeben sind, beabsichtigt, das Fahrzeug in Betrieb zu nehmen und zu lenken.

Die Kennzeichentafeln sind demnach nicht ohne jede gesetzliche Grundlage abgenommen worden.

Daß die genannten Gesetzesbestimmungen verfassungswidrig wären, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet. Auch der VfGH hat unter dem Blickwinkel des vorliegenden Beschwerdefalles gegen die der angefochtenen Amtshandlung zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

c) Der Beschwerdeführer könnte daher im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Eigentumsrecht nur verletzt worden sein, wenn bei der Abnahme der Kennzeichentafeln das Gesetz in denkunmöglicher Weise angewendet worden wäre. Dies ist aber nicht der Fall:

Nach §101 Abs1 lita KFG ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern (abgesehen von - hier nicht in Betracht kommenden - Sonderbestimmungen) nur zulässig, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht nicht überschritten wird. Im vorliegenden Fall betrug das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagens rund 16.000 kg und des Anhängers 22.000 kg. Laut der unbekämpft gebliebenen Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Wr. Neustadt vom 22. September 1978 wurde im Zeitpunkt der angefochtenen Amtshandlung das höchste zulässige Gesamtgewicht beim Lastkraftwagen um mehr als 10.000 kg und beim Anhänger um ca. 10.000 kg überschritten. In der Beschwerde wird ausgeführt, daß aus den später eingesehenen Wiegescheinen tatsächlich eine Überladung von 12.630 kg zu ersehen sei. Selbst bei Heranziehung der zuletzt erwähnten Zahl ergibt sich ein Überschreiten des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes um mehr als 30%.

Die einschreitenden Sicherheitswachebeamten konnten bei diesem Sachverhalt davon ausgehen, daß eine Wiederinbetriebnahme der angehaltenen Fahrzeuge angesichts ihrer Überladung den Tatbestand der Übertretung des §101 Abs1 lita KFG erfüllen würde; sie konnten weiters - angesichts des auch auf die Verhütung von Unfällen gerichteten Schutzzweckes dieser Bestimmung (vgl. OGH 17. 4. 1975 2 Ob 38/75) - annehmen, daß die erwiesene erhebliche Überladung jedenfalls eine Gefährdung der Verkehrssicherheit iS des §102 Abs12 KFG bewirken kann (vgl. VwGH 24. 4. 1974 Z 9/74); schließlich konnten die Sicherheitswachebeamten auch davon ausgehen, daß die Abnahme der Kennzeichentafeln und der Zulassungsscheine eine dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechende (vgl. die EB zur RV zur KFZ-Nov. 1977, zu 57 BlgNR XIV. GP: Bei der Anwendung von Zwangsmaßnahmen nach dieser Vorschrift werden sich die einschreitenden Organe vom Grundsatz des §2 Abs1 VVG 1950, "jeweils das gelindeste noch zum Ziele führende Zwangsmittel anzuwenden", zu leiten lassen haben), für die Erreichung des Zweckes der Amtshandlung erforderliche Zwangsmaßnahme darstellt. Es liegt demnach keine denkunmögliche Gesetzesanwendung vor, wenn sie aus den angeführten Gründen eine Inbetriebnahme der Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen durch Abnahme der Kennzeichentafeln und der Zulassungsscheine verhindern wollten.

Eine einer Gesetzlosigkeit gleichkommende denkunmögliche Gesetzesanwendung läge selbst dann nicht vor, wenn der Lenker sich tatsächlich freiwillig zur Verringerung der Beladung bis zum höchsten zulässigen Gesamtgewicht bereit erklärt hätte. Auch für diesen Fall ist es denkmöglich, die Abnahme der Kennzeichentafeln und der Zulassungsscheine bis zur ordnungsgemäßen Durchführung der Gewichtsreduktion als eine durch die gesetzliche Ermächtigung des §102 Abs12 KFG gedeckte und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechende Zwangsmaßnahme anzusehen. Daß diese Zwangsmaßnahmen nicht unverzüglich aufgehoben worden wären, sobald der Grund für ihre Anwendung weggefallen war, ist weder behauptet worden, noch im Verfahren hervorgekommen.

Ob die Abnahme der Kennzeichentafeln in richtiger Anwendung des Gesetzes vorgenommen wurde, hat der VfGH nicht zu prüfen.

d) Der Beschwerdeführer ist somit im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums offenkundig nicht verletzt worden.

3. Die Verletzung eines sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes ist vom Beschwerdeführer nicht behauptet worden und im Verfahren vor dem VfGH auch nicht hervorgekommen. Insbesondere hat sich kein Anhaltspunkt dafür ergeben, daß die Sicherheitswachebeamten bei der angefochtenen Amtshandlung Willkür geübt und hiedurch das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt hätten.

Bei der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen ist der Beschwerdeführer auch nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Schlagworte

Kraftfahrrecht, Kraftfahrzeuglenker, Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1980:B587.1978

Dokumentnummer

JFT_10198987_78B00587_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten