RS Vwgh 2005/1/28 2000/15/0045

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Veröffentlicht am 28.01.2005
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Index

32 Steuerrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
33 Bewertungsrecht

Norm

EStG 1988 §18 Abs1 Z1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z4;
EStG 1988 §29 Z1;
SteuerreformG 2000;

Rechtssatz

Im Erkenntnis vom 26. Jänner 1999, 98/14/0045, hat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtslage vor dem Steuerreformgesetz 2000 so interpretiert, dass er die Rententypen auf die im Gesetz vorgesehenen Alternativen reduzierte und die Abzugsfähigkeit von sog. außerbetrieblichen Versorgungsrenten als Sonderausgaben daher verneinte. Wie der Verfassungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 12. März 2004, B 181/03, festgestellt hat, kann in dieser Interpretation des Verwaltungsgerichtshofes eine verfassungswidrige Vertrauensverletzung nicht gesehen werden. Durch das rückwirkend ab der Veranlagung 1984 anzuwendende Steuerreformgesetz 2000, BGBl. I Nr. 106/1999, ist in diesem Zusammenhang keine Änderung eingetreten. Der Typus der sog. Versorgungsrente wurde ausdrücklich nur für den Bereich der Betriebsübertragung gesetzlich verankert. Werden Einzelwirtschaftsgüter gegen Rente übertragen, kann daher nur entweder eine Gegenleistungs- oder eine Unterhaltsrente vorliegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2000150045.X01

Im RIS seit

11.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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