RS Vwgh 2005/3/31 2003/15/0100

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.2005
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §167 Abs2;
BAO §21;
BAO §22;
BAO §23;
KStG 1988 §8 Abs2;
KStG 1988 §8;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/15/0101 2003/15/0102 2003/15/0103 2003/15/0138 2003/15/0139

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/14/0074 E 29. Jänner 2002 RS 6

Stammrechtssatz

Das zwischen dem Geschäftsführer und der GmbH durch die gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen gegebene Naheverhältnis gebietet es, die behaupteten Vereinbarungen an jenen Kriterien zu messen, welche für die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen entwickelt wurden (Hinweis E 17.12.1996, 95/14/0074). Die Vereinbarung muss demnach nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen werden. Diese Kriterien haben ihre Bedeutung im Rahmen der Beweiswürdigung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003150100.X01

Im RIS seit

06.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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