RS Vwgh 2005/4/27 2002/14/0050

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.2005
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Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §5 Abs4 idF 1996/201;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/15/0204 E 18. September 2003 RS 3 (hier nur erster und zweiter Satz; Aufenthalt der Kinder in Kroatien)

Stammrechtssatz

Auch österreichische Staatsbürger sind von der einschränkenden Bestimmung des § 5 Abs 4 FamLAG erfasst. Auch ihnen erwächst kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland außerhalb des Gemeinschaftsgebietes, beispielsweise in der Türkei, aufhalten. Solcherart liegt eine Diskriminierung nach der Staatsangehörigkeit nicht vor. Art 39 Abs 3 des Protokolls verlangt lediglich, die Zahlung der Familienzulagen für den Fall sicherzustellen, dass die Familie des Arbeitnehmers "in der Gemeinschaft wohnhaft ist". Vor diesem Hintergrund sei auch darauf verwiesen, dass der Beschluss Nr. 3/80 seinen persönlichen Anwendungsbereich über die Arbeitnehmer hinaus auf solche Familienangehörige der Arbeitnehmer erstreckt, "die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen". Somit ist festzustellen, dass die innerstaatliche Bestimmung des § 5 Abs 4 FamLAG, welche den Familienbeihilfenanspruch ausschließt, wenn sich das potenziell anspruchsvermittelnde Kind ständig im Ausland aufhält, im Beschwerdefall nicht durch Art 3 Abs 1 des Beschlusses Nr. 3/80 verdrängt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002140050.X01

Im RIS seit

01.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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