RS Vwgh 2005/5/11 2001/13/0039

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Veröffentlicht am 11.05.2005
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §250;
BAO §258;
BAO §276 Abs1;
BAO §284 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/14/0116 E 16. September 2003 RS 1

Stammrechtssatz

Gemäß § 284 Abs. 1 BAO besteht ein Anspruch auf mündliche Verhandlung nur, wenn ein solcher in der Berufung (§ 250 BAO), in der Beitrittserklärung (§ 258 BAO) oder im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz (§ 276 Abs. 1 BAO) gestellt wird (Hinweis Ritz, BAO-Kommentar2, § 284 BAO Tz 1). Kein Anspruch besteht, wenn der Antrag erst in einem die Berufung ergänzenden Schreiben gestellt wird (Hinweis E 16. Februar 1994, 90/13/0071).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001130039.X02

Im RIS seit

08.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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