TE Vfgh Erkenntnis 1981/7/1 B351/78

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Veröffentlicht am 01.07.1981
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Index

40 Verwaltungsverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Norm

B-VG Art83 Abs2
AVG §23 Abs7
AVG §24 Abs2

Leitsatz

AVG 1950; Entzug des gesetzlichen Richters durch Berufungsbescheid, da keine wirksame Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides nach §24 Abs2 iS des §24 Abs3 und des §23 Abs7;

Spruch

Der Bescheid wird aufgehoben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.1.a) Gegen die Beschwerdeführerin wurde von Sicherheitswachebeamten der Bundespolizeidirektion Wien Anzeige wegen vorschriftswidrigen Haltens und Parkens (23 Abs2 Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. 159/1960 idgF) erstattet.

Ein von der Bundespolizeidirektion Wien - Bezirkspolizeikommissariat Landstraße an die Beschwerdeführerin gerichteter Beschuldigten-Ladungsbescheid vom 2. August 1976 wurde, da die Beschwerdeführerin beim ersten und zweiten Zustellversuch in ihrer Wohnung nicht angetroffen wurde, am 4. August 1976 beim Postamt 1030 Wien hinterlegt.

b) Am 16. August 1976 erging das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Landstraße, mit dem über die Beschwerdeführerin eine Verwaltungsstrafe verhängt wurde.

In der Begründung des Bescheides wird ausgeführt, daß die Beschwerdeführerin der Aufforderung zur Rechtfertigung, zu der sie mit am 4. August 1976 postamtlich hinterlegtem Beschuldigten-Ladungsbescheid geladen worden sei, unentschuldigt nicht Folge geleistet habe; es sei daher das Verfahren ohne ihre Anhörung durchzuführen gewesen.

Der Bescheid wurde am 19. August 1976 beim Postamt Wien 1030 hinterlegt. Mit Datum vom 22. August 1976 richtete die Beschwerdeführerin folgendes Schreiben an die Bundespolizeidirektion Wien, Kommissariat Landstraße:

"Betrifft: Hinterlegungsanzeigen zu Pst 10.945-Ls/76

Ich habe mich in der Zeit vom 31. 7. 76 bis einschließlich 21. 8. 76 nicht an meinem Wohnort, K.-g. 21 1030 Wien, sondern zunächst bis 10. 8. 76 in Velden/Wörthersee und anschließend bis zum 21. 8. 76 in Wagrain, Salzburg, aufgehalten.

Anläßlich meiner Rückkehr fand ich die Hinterlegungsanzeigen vom 4. 8. und 19. 8. 76 vor, die beide Schriftstücke der Bundes Pol.Dion mit der obigen Geschäftszahl betreffen. Da die Hinterlegung der Schriftstücke infolge meiner vorübergehenden Abwesenheit vom Wohnort unzulässig war, kam der Hinterlegung nicht die Wirkung einer Zustellung zu.

Ich gebe noch bekannt, daß ich mich in der Zeit vom 23. 8. 76 bis ca. Anfang Oktober wegen Krankenhausaufenthaltes meines Sohnes in der Unfallstation Schwarzach/Pongau, wieder in Wagrain aufhalten werde. Mit der Wiederholung des Zustellungsvorganges möge daher bis nach meiner Rückkehr zugewartet werden."

3. Die Bundespolizeidirektion Wien legte mit Schreiben vom 29. November 1977 den "Verwaltungsstrafakt ... zur gef. Entscheidung" dem Amt der Wr. Landesregierung (im selbständigen Wirkungsbereich des Landes) vor.

Über die auf Anordnung der Wr. Landesregierung der Beschwerdeführerin von der Bundespolizeidirektion Wien gewährte Akteneinsicht wurde in der Niederschrift vom 16. Jänner 1978 die Stellungnahme der Beschwerdeführerin zu der ihr zur Last gelegten Tat und darüber hinaus festgehalten, daß sie ihre "sonstigen bisher gemachten Angaben ... vollinhaltlich" aufrecht halte.

Nach der Einvernahme des Zeugen, dessen Aussage den Anlaß zur Erstattung der Anzeige gebildet hatte (Punkt I.1.a) und nach der von der Beschwerdeführerin hiezu abgegebenen Stellungnahme erging der Bescheid der Wr. Landesregierung vom 20. April 1978; mit diesem Bescheid wurde das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 16. August 1976 (Punkt I.1.b) "auf Grund der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung" mit einer - für das Beschwerdeverfahren unmaßgeblichen - Änderung der Tatumschreibung und der Ersatzarreststrafe gemäß §66 Abs4 AVG 1950 bestätigt.

4. Gegen diesen Bescheid der Wr. Landesregierung richtet sich die unter Berufung auf Art144 B-VG erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin behauptet, durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden zu sein. Sie stellt den Antrag, den angefochtenen Bescheid kostenpflichtig aufzuheben oder im Fall der Abweisung die Beschwerde dem VwGH abzutreten.

II. Der VfGH hat erwogen:

1. In dem an die Bundespolizeidirektion gerichteten Schreiben vom 22. August 1976 machte die Beschwerdeführerin geltend, daß sie in der Zeit vom 31. Juli 1976 bis einschließlich 21. August 1976 ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort vorübergehend verlassen gehabt habe. Diesem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist die belangte Behörde nicht entgegengetreten. Der VfGH findet keinen Umstand, aus dem geschlossen werden könnte, daß die Behauptung der Beschwerdeführerin nicht zutrifft.

Hatte aber die Beschwerdeführerin in der angegebenen Zeit ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort verlassen, waren die Voraussetzungen für eine Zustellung von Schriftstücken an sie nach §24 Abs2 AVG 1950 iS des §24 Abs3 und des §23 Abs7 AVG 1950 nicht gegeben; eine Heilung dieser Zustellmängel nach §31 AVG 1950 hat nicht stattgefunden. Sowohl die am 4. August 1976 erfolgte Hinterlegung des Beschuldigten-Ladungsbescheides als auch die am 19. August 1976 vorgenommene Hinterlegung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses waren unwirksam (Mannlicher - Quell, Das Verwaltungsverfahren,

8. Auflage, Wien 1975, Fußnote 7 zu §24 Abs2, S 218, und Fußnote 6 zu §23 Abs7, S 215. Vgl. auch Hellbling, Kommentar zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen, 1. Band, S 191).

Ein erstinstanzlicher Bescheid, mit dem über die Beschwerdeführerin eine Strafe verhängt wurde, ist ihr gegenüber mangels einer wirksam gewordenen Zustellung nicht erlassen worden (vgl. VfSlg. 8566/1979). Durch die Erlassung des angefochtenen Bescheides ist von der belangten Behörde eine Zuständigkeit in Anspruch genommen worden, die ihr nach dem Gesetz nicht zukommt. Im Sinne der ständigen Rechtsprechung des VfGH ist die Beschwerdeführerin in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden (vgl. zB VfSlg. 8828/1980). Der Bescheid war daher aufzuheben.

Schlagworte

Verwaltungsverfahren, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1981:B351.1978

Dokumentnummer

JFT_10189299_78B00351_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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