RS Vwgh 2005/6/8 2002/03/0076

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.06.2005
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Index

27/04 Sonstige Rechtspflege
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52 Abs2;
AVG §53a Abs1;
AVG §76 Abs1;
GebAG 1975 §38 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2002/03/0077 E 8. Juni 2005

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/03/0165 E 18. März 2004 RS 5

Stammrechtssatz

Wenn der nichtamtliche Sachverständige seinen Gebührenanspruch nicht innerhalb der Frist des gemäß § 53a Abs. 1 zweiter Satz AVG (in der im vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 137/2001) anzuwendenden § 38 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz 1975 (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. April 2003, Zl. 2003/07/0027) geltend gemacht hat, dann ist sein Anspruch erloschen, auch wenn die Gebühren von der Behörde bescheidmäßig bestimmt und bezahlt wurden. Hatten die Sachverständigen aber tatsächlich keinen Anspruch mehr, dann war es auch nicht zulässig, der Beschwerdeführerin gemäß § 76 AVG diese Sachverständigengebühren vorzuschreiben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. April 2003, Zl. 2002/06/0190).

Schlagworte

Gebühren Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002030076.X05

Im RIS seit

07.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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