RS Vwgh 2005/6/28 2005/11/0071

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.2005
beobachten
merken

Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §44 Abs1 litb;
KFG 1967 §61 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/11/0117 E 17. März 1992 VwSlg 13594 A/1992 RS 1 (Hier mit dem Zusatz, dass es auf die Ursache des Unterbleibens der Prämienzahlung nicht ankommt.)

Stammrechtssatz

Hat der Versicherer gem § 61 Abs 3 KFG der Kraftfahrbehörde

seine Leistungsfreiheit gegenüber der Zulassungsbesitzerin

angezeigt, wobei dieser unverzüglich mit einer Verfügung unter

Setzung einer vierwöchigen Frist die Gelegenheit zur

Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen gem

§ 37 AVG gegeben wurde, so ist damit das gem

§ 44 Abs 1 lit b KFG erforderliche Ermittlungsverfahren als

eingeleitet anzusehen. Wird bis zur Erlassung des

erstinstanzlichen Bescheides die im letzten Satz des

§ 61 Abs 3 KFG vorgesehene Mitteilung des Versicherers nicht

vorgelegt, so entspricht die Aufhebung der Zulassung des KFZs

der Antragstellerin durch die Erstbehörde dem Gesetz

(Hinweis E 8.11.1988, 88/11/0106, VwSlg 12804 A/1988).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005110071.X01

Im RIS seit

01.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten