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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Die Anwendbarkeit der Übergangsbestimmung des § 46 Abs 3 UVPG 1993 (und damit übereinstimmend des § 46 Abs 3 UVPG 2000) setzt voraus, dass das ursprüngliche Vorhaben nicht im Zuge des Verfahrens so umfassend geändert wird, dass es als "neuer" Antrag anzusehen ist (Hinweis E 10.6.1999, 95/07/0196).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im BerufungsverfahrenAnzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003070025.X07Im RIS seit
04.10.2005Zuletzt aktualisiert am
14.07.2016