RS Vwgh 2005/9/26 2004/04/0205

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Veröffentlicht am 26.09.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §68 Abs1;
GewO 1994 §340 Abs1 idF 2002/I/111;
GewO 1994 §363 Abs4 idF 2003/I/048;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Gewerbebehörde ist bis zum Eintritt der Rechtskraft eines Bescheides, mit dem die Löschung einer Gewerbeberechtigung aus dem Gewerberegister durch die Oberbehörde gemäß § 363 Abs. 4 GewO 1994 in der Fassung des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48, verfügt wird, an bestehende Eintragungen im Gewerberegister gebunden, und es ist ihr verwehrt, diese außer Acht zu lassen und die Anzeige über die Standortverlegung der weiteren Betriebsstätte zurückzuweisen (Hinweis E 26.9.2005, Zlen. 2004/04/0002 bis 0005).

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004040205.X01

Im RIS seit

22.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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