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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §14 Abs1 idF 1995/820;Rechtssatz
Soweit der Beamte vorbringt, er sei schon deshalb dienstunfähig, weil bei einer Militärperson nach dem Anforderungsprofil die potenzielle Heranziehung zu militärischen Dienstleistungen nicht ausgeschlossen werden könne, ist ihm Folgendes zu erwidern: Bei der Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist auf den konkreten Arbeitsplatz des Beamten abzustellen. Im Beschwerdefall ist aber unbestritten, dass militärische Dienstleistungen (Einsätze) nicht zu den Aufgaben des vom Beamten innegehabten Arbeitsplatzes als Personalsachbearbeiter gehören. Im Übrigen ist eine "administrative" Verwendung einer Militärperson (hier: der Verwendungsgruppe M BUO 1) - selbst wenn sie truppendienstfähig ist - grundsätzlich zulässig, sofern zwischen den "administrativen" und "militärischen" Aufgaben ein Zusammenhang besteht (vgl. dazu das Beamten des Exekutivdienstes betreffende hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2002, Zl. 98/12/0389, das im Hinblick auf die dem § 81 Abs. 1 Z 2 GehG 1956 entsprechende Bestimmung des § 98 Abs. 1 Z 2 GehG 1956 zur Truppendienstzulage auch für Militärpersonen herangezogen werden kann). Die Verwendung des Beamten als Personalsachbearbeiter (bei einer militärischen Dienststelle) gehört zweifellos zu einer solchen "angelagerten" Verwaltungsfunktion. Die Dienstunfähigkeit einer Militärperson im Sinn des § 14 Abs. 3 BDG 1979 ist daher nicht schon allein deshalb zwingend gegeben, weil er auf Grund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen seine Truppendienstfähigkeit verloren hat. Dies wird für die Möglichkeit der Zuweisung eines Verweisungsarbeitsplatzes im Sinn des § 14 Abs. 3 BDG 1979 von Bedeutung sein (vgl. dazu das bereits zitierte Erkenntnis vom 30. Jänner 2002).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005120009.X01Im RIS seit
20.12.2005