RS Vwgh 2005/12/14 2001/13/0281

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Veröffentlicht am 14.12.2005
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §270;
B-VG Art83 Abs2;
MRK Art6 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/13/0282

Rechtssatz

Die Beschwerdeführerin behauptet eine Unzuständigkeit der belangten Behörde und begründet dies damit, dass es bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland hinsichtlich der Zusammensetzung der Berufungssenate keine feste Geschäftsverteilung gebe und die Beisitzer "wohl aus einer Liste, aber daraus willkürlich einberufen werden". Zu diesem Vorbringen ist zu sagen, dass das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter im Bereich der Verwaltung auf die zuständige staatliche Behörde als solche bezogen ist. Es garantiert nicht das Einschreiten bestimmter Organwalter oder eine bestimmte Zusammensetzung der Berufungssenate und erfordert solcherart auch keine "feste Geschäftsverteilung" (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 8. Juni 1999, B 1148/98, Slg. Nr. 15496). Daraus ergibt sich auch, dass es sich im gegebenen Zusammenhang nicht um die Frage der Zuständigkeit der belangten Behörde handelt (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 10. Mai 2001, 98/15/0215). Eine Unzuständigkeit der belangten Behörde zeigt die Beschwerde somit mit ihrem Vorbringen betreffend "willkürliche" Einberufung der Senatsmitglieder (Beisitzer) nicht auf.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001130281.X01

Im RIS seit

23.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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