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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §141 Abs1 idF 1994/550;Rechtssatz
Im Beschwerdefall stellt sich die Frage, welchen besoldungsrechtlichen Anspruch ein Beamter hat, der auf Grund einer Weisung des Bundesministers die Aufgaben eines Arbeitsplatzes der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A1 zu besorgen hatte, aber nicht als Beamter der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A1 im Sinne des § 31 Abs. 1 GehG 1956 anzusehen ist. Es liegt auf der Hand, dass das GehG 1956 nur die besoldungsrechtlichen Ansprüche von Beamten regelt, denen ihre Arbeitsplätze dem BDG 1979 entsprechend zugewiesen wurden. Daraus ist aber, schon mangels einer diesbezüglich klaren Regelung, nicht abzuleiten, dass der Gesetzgeber damit ausschließen wollte, dass es in Fällen wie dem des Beschwerdeführers, in denen § 141 Abs. 1 BDG 1979 nicht eingehalten wurde, zu einer adäquaten Honorierung der Tätigkeit auf einem Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A1 kommen sollte. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes liegt in Ansehung der im Beschwerdefall vorliegenden Konstellation vielmehr eine planwidrige Unvollständigkeit des GehG 1956 vor, die durch Analogie zu schließen ist. Ausführungen dazu, dass die aufgezeigte Lücke im GehG 1956 durch (analoge) Heranziehung der Regelungen über die Ergänzungszulage nach § 36b GehG 1956 zu schließen ist. Dem Beschwerdeführer gebührte demnach für die Dauer seiner Betrauung mit der Leitung der Gruppe III/K zwar nicht ein Fixgehalt, sehr wohl aber eine Ergänzungszulage nach Maßgabe des § 36b Abs. 2 GehG 1956.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2001120100.X03Im RIS seit
06.03.2006