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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §229 Abs3 idF 2002/I/119;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/12/0021 E 15. Oktober 2003 RS 1Stammrechtssatz
Der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ist darin gelegen, dass Personen in einem Dienstverhältnis in Bindung an das Gesetz tätig werden und bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften (Gesetze bzw. Verordnungen) geltend gemacht werden können. Maßgeblich für einen Anspruch ist daher nur, ob die im Gesetz enthaltenen Tatbestandserfordernisse erfüllt sind (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 93/12/0075, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005120145.X01Im RIS seit
29.03.2006Zuletzt aktualisiert am
10.11.2009