RS Vwgh 2006/2/24 2005/02/0279

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2006
beobachten
merken

Index

E3R E07204010
E3R E07204020
10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

31985R3821 Kontrollgerät im Strassenverkehr;
KFG 1967 §103 Abs4;
KFG 1967 §24 Abs2;
KFG 1967 §24 Abs2a idF 2004/I/0175;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2005/02/0280

Rechtssatz

Ist auf ein Fahrzeug die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 anwendbar, so findet entsprechend der Vorschrift des § 24 Abs. 2a erster Satz KFG 1967 die Bestimmung des § 24 Abs. 2 KFG 1967 über die Ausrüstung des Fahrzeuges ua mit einem "Fahrtschreiber" keine Anwendung. Daraus folgt aber auch die Nichtanwendbarkeit der Bestimmung des § 103 Abs. 4 letzter Satz KFG 1967, weil die dort geregelte Verpflichtung die Ausrüstung des Fahrzeuges mit einem "Fahrtschreiber" voraussetzt.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005020279.X01

Im RIS seit

23.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten