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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §105 Abs1 idF 1997/I/110;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/12/0021 E 15. Oktober 2003 RS 1(hier: Ausgehend vom Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers ist die Gebührlichkeit der Dienstzulage - auch für freigestellte Personalvertreter - nach § 105 Abs. 1 GehG 1956 zu beurteilen.)Stammrechtssatz
Der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ist darin gelegen, dass Personen in einem Dienstverhältnis in Bindung an das Gesetz tätig werden und bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften (Gesetze bzw. Verordnungen) geltend gemacht werden können. Maßgeblich für einen Anspruch ist daher nur, ob die im Gesetz enthaltenen Tatbestandserfordernisse erfüllt sind (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 93/12/0075, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003120086.X01Im RIS seit
19.05.2006Zuletzt aktualisiert am
16.07.2012