RS Vwgh 2006/4/20 2002/15/0128

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.2006
beobachten
merken

Index

E3L E09301000
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te AnhH;
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art12 Abs3;
UStG 1994 §10 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/15/0129

Rechtssatz

Das Gemeinschaftsrecht verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, auf alle jene Tätigkeiten, die (noch) unter die in Kategorie 17 des Anhanges H der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie genannten gemeinschaftsrechtlichen Begriffe subsumiert werden könnten, einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz vorzusehen (Hinweis E 13. April 2005, 2001/13/0248 und 0249, betreffend den in Kategorie 5 des Anhanges H der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie genannten Begriff der "Beförderung von Personen").

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002150128.X01

Im RIS seit

24.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten