RS Vwgh 2006/4/26 2005/12/0117

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Veröffentlicht am 26.04.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz
63/06 Dienstrechtsverfahren
91/02 Post

Norm

AVG §38;
BDG 1979 §229 Abs3 idF 2000/I/094;
DVG 1984 §1 Abs1;
GehG 1956 §105a;
GehG 1956 §106;
PTSG 1996 §17a Abs3 idF 2000/I/094;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 10. September 2004, Zl. 2003/12/0090, zu dem durch das Besoldungsreform-Gesetz 1994, BGBl. Nr. 550, eingeführten Funktionszulagenschema ausgesprochen, dass für die Beantwortung der besoldungsrechtlichen Fragen der Gebührlichkeit einer Verwendungszulage die Feststellung der Arbeitsplatzwertigkeit eine Vorfrage darstellt; dies auch dann, wenn der Arbeitsplatz erst nach der Optionserklärung erlangt wurde.

Bezogen auf die von der Beamtin des Post- und Fernmeldewesens geltend gemachten Ansprüche auf Verwendungsabgeltung und Dienstabgeltung folgt daraus, dass zur Beantwortung der Frage einer höherwertigen Verwendung des Beamten vorerst die Vorfrage der Wertigkeit des Arbeitsplatzes des Beamten - an Hand der ihm dort tatsächlich zugewiesenen Aufgaben - zu beantworten ist. Zu der hiebei einzuhaltenden Vorgangsweise wird auf das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2004, 2004/12/0043, verwiesen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005120117.X02

Im RIS seit

24.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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