RS Vwgh 2006/6/27 2006/18/0092

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §64 Abs2;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §64;
FrPolG 2005 §86 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/18/0100 E 28. September 2004 RS 2(Hier Rechtslage nach dem FrPolG 2005; betreffend auch die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes)

Stammrechtssatz

Es ist ein rechtliches Interesse des Fremden an der Aufhebung des angefochtenen Bescheides (betreffend ein Aufenthaltsverbot) im Umfang des Ausspruches über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung zu bejahen, weil der Fremde vor Erlassung des angefochtenen Bescheides - aus Österreich abgeschoben wurde (Hinweis E 21.9.2000, 99/18/0179).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006180092.X02

Im RIS seit

21.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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