RS Vwgh 2006/10/16 2006/10/0150

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Veröffentlicht am 16.10.2006
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Index

L92201 Pflegegeld Burgenland
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §61a Z1;
PGG Bgld 1993 §19 Abs3;
PGG Bgld 1993 §3 Abs1 Z1 lita;
PGG Bgld 1993 §3 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Soweit mit dem angefochtenen Bescheid über das Recht der Antragstellerin auf Gewährung von Pflegegeld (abweisend) entschieden wurde, kann der angefochtene Bescheid ausschließlich mit Klage beim Arbeits- und Sozialgericht bekämpft werden. Lediglich insoweit, als einem Bescheid der Abspruch zu entnehmen wäre, dass die Nachsicht vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft verweigert werde, bestünde die Möglichkeit einer Bekämpfung mit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (vgl. zur ähnlichen Rechtslage nach dem NÖ Pflegegeldgesetz das hg. Erkenntnis vom 15. September 2003, Zl. 2003/10/0153, und die dort zitierte Vorjudikatur). (Hier: Einen solchen Abspruch über die Verweigerung der Nachsicht trifft der angefochtene Bescheid jedoch nicht. Die dagegen an den Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde ist daher unzulässig. An dieser Rechtslage ändert auch der Hinweis im angefochtenen Bescheid, es könne gegen diesen Bescheid Beschwerde beim Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof eingebracht werden, nichts.)

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen istOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Gerichtliche oder schiedsgerichtliche Entscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006100150.X01

Im RIS seit

18.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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