RS Vwgh 2006/10/19 2005/14/0132

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.10.2006
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §35 Abs2;
KommStG 1993 §8 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/13/0127 E 20. September 1995 RS 1

Stammrechtssatz

Im § 8 Z 2 KommStG 1993 handelt es sich um eine taxative Aufzählung derjenigen gemeinnützigen Zwecke, die eine Befreiung von der Kommunalsteuer nach sich ziehen. Von den im § 35 Abs 2 BAO - dort in einer bloß beispielhaften Aufzählung - genannten gemeinnützigen Zwecken sind nur die Zwecke der Gesundheitspflege und die näher umschriebenen Fürsorgezwecke von der Kommunalsteuer befreit.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005140132.X01

Im RIS seit

24.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten