RS Vwgh 2006/12/20 2006/12/0014

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Veröffentlicht am 20.12.2006
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Index

L22004 Landesbedienstete Oberösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

AVG §56;
LBPG OÖ 1966 §9 Abs1;
LBPGErg OÖ 08te §1 Abs1 lita;
PG 1965 §9 Abs1 idF 1985/426 impl;
PGNov 08te Art1 Z4 impl;
PGNov 08te/OÖ 1986 Art1 Z4;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Bei der Zurechnungsentscheidung nach § 9 Abs. 1 OÖ LBPG 1966 (in der Fassung vor Inkrafttreten des OÖ Pensionsharmonisierungsgesetzes, LGBl. Nr. 143/2005, am 1. Februar 2006) handelte es sich um einen konstitutiven (rechtsbegründenden) Bescheid. Dieser Akt hat - unabhängig von seiner Auswirkung im Fall der Zuerkennung auf die als Feststellungsbescheid ergehende Ruhegenussbemessung - einen eigenen bescheidförmigen Abspruch zum Gegenstand. Dem Umstand, dass im Landesbereich - anders als nach dem bis zum 1. Oktober 2000 geltenden Bundesrecht - sowohl die Ruhegenussbemessung als auch die Zurechnungsentscheidung in die Zuständigkeit einer einzigen Dienstbehörde fällt, kommt in diesem Zusammenhang keine rechtserhebliche Bedeutung zu (vgl. das zur ähnlichen Tiroler Landesrechtslage ergangene hg. Erkenntnis vom 31. März 2006, Zl. 2005/12/0084).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006120014.X01

Im RIS seit

07.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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