RS Vwgh 2007/2/27 2007/02/0001

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Veröffentlicht am 27.02.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs1 Z1;
KFG 1967 §4 Abs7a;
MRK Art6;
VStG §51e;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Hat der Besch in der Berufung unter anderem die Einvernahme eines "informierten Vertreters" eines näher genannten Unternehmens betreffend spezieller Waageeinrichtungen zur Überprüfung des Gewichtes des Ladegutes sowie die Einvernahme des näher genannten Fahrers als Zeugen beantragt, ist daraus zu entnehmen, dass der Besch die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt, wäre doch sonst sein Antrag auf Einvernahme der Zeugen vor der belBeh nicht zu verstehen (Hinweis E 27. Jänner 2006, 2004/02/0263). Die belBeh war daher verpflichtet, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen BerufungsbehördeBesondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007020001.X01

Im RIS seit

23.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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