RS Vwgh 2007/3/26 2005/01/0039

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Veröffentlicht am 26.03.2007
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
24/01 Strafgesetzbuch
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

B-VG Art131 Abs2;
SPG 1991 §16 Abs2;
SPG 1991 §16 Abs3;
SPG 1991 §2 Abs2;
SPG 1991 §22 Abs3;
SPG 1991 §3;
SPG 1991 §88;
SPG 1991 §91 Abs1 Z1;
StGB §215;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall diente das Einschreiten der Beamten der Bundespolizeidirektion nach den Feststellungen der belangten Behörde (des UVS) einerseits der "Auslotung der Wohnungsprostitution", andererseits sei das polizeiliche Tätigwerden mit Ermittlungen gegen vier namentlich bekannte Personen wegen des Verdachtes der Zuhälterei sowie des Menschenhandels im Zusammenhang gestanden. Beide Aspekte gehören nicht zur Sicherheitsverwaltung im Sinn des § 2 Abs. 2 SPG, insbesondere nicht zur Sicherheitspolizei im Verständnis des § 3 SPG (gemäß der zuletzt genannten Vorschrift besteht die Sicherheitspolizei aus der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, ausgenommen die örtliche Sicherheitspolizei [Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG], und aus der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht.). Was zunächst das "Ausloten der Wohnungsprostitution" anlangt, so ergibt sich das daraus, dass die "Wohnungsprostitution" für sich betrachtet mangels gerichtlicher Strafbarkeit mit einem gefährlichen Angriff (§ 16 Abs. 2 und 3 SPG) - dem "Dreh - und Angelpunkt" sicherheitspolizeilicher Aufgabenerfüllung - nichts zu tun hat. Soweit es aber um die Ermittlungen gegen vier bereits namentlich bekannte Personen wegen §§ 215 ff StGB geht, liegt ein Handeln im Dienste der Strafjustiz vor, welches nicht zur Sicherheitspolizei zu zählen ist (Hinweis E 20. September 2006, Zl. 2003/01/0502) und dem im Grunde des § 22 Abs. 3 zweiter Satz SPG eine sicherheitspolizeiliche Komponente nicht (mehr) innewohnte. Eine sicherheitspolizeiliche Komponente lässt sich auch nicht aus der weiteren Feststellung der belangten Behörde ableiten, Sinn der Kontaktaufnahmen mit potentiellen Prostituierten sei es gewesen, einen Überblick über "diese Szene" zu erlangen und die dahinter stehenden Personen auszuforschen. Mit dieser bloß allgemeinen Umschreibung des Einsatzzweckes wird nämlich, insbesondere unter Bedachtnahme auf den konkreten Ablauf der stattgefundenen Einsätze, in keiner Weise deutlich, dass die gegenständlichen Kontaktaufnahmen etwa der präventiven Bekämpfung von Zuhälterei und Menschenhandel - insoweit hätte ein sicherheitspolizeiliches Ziel vorgelegen - gedient hätten.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005010039.X01

Im RIS seit

11.07.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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