RS Vwgh 2007/3/28 2006/12/0030

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.2007
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/02 Gehaltsgesetz
64/03 Landeslehrer

Norm

GehG 1956 §13c Abs1 idF 2001/I/086;
GehG 1956 §13c Abs5;
LDG 1984 §106 Abs1 Z1;
LDG 1984 §12 Abs1;
LDG 1984 §12 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs3;

Rechtssatz

§ 13c Abs. 1 GehG setzt voraus, dass der Beamte (durch Unfall - ausgenommen Dienstunfall - oder durch Krankheit) an der Dienstleistung verhindert ist. Mit der Versetzung in den Ruhestand mit Wirksamkeit vom 1. November 2004 war die Beamtin bis zur Zustellung des Erkenntnisses vom 16. März 2005, Zl. 2004/12/0223 (mit dem der Ruhestandsversetzungsbescheid vom 18. Oktober 2004 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben wurde) nicht zu einer Dienstleistung verpflichtet, sodass sie während dieser Zeit auch nicht an einer Dienstleistung verhindert sein konnte. Die rückwirkende Aufhebung des Bescheides vom 18. Oktober 2004 konnte nicht dazu führen, dass die Beamtin für den bereits verstrichenen Zeitraum nachträglich zu einer nicht mehr nachholbaren Dienstleistung verpflichtet gewesen wäre (vgl. Zorn, Rechtswirkungen des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses im fortgesetzten Verfahren, in Holoubek/Lang (Hrsg.), Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen (1999), S. 253 ff, insbes. S. 261 f, zur Frage einer Aussetzungszinsenpflicht für der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens). Die Behörde unterstellte sohin zu Unrecht für die Zeit vom 1. November 2004 bis zur Zustellung des Erkenntnisses vom 16. März 2005 eine Verpflichtung der Beamtin zur Dienstleistung und davon ausgehend eine Verhinderung an einer Dienstleistung durch Krankheit.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006120030.X05

Im RIS seit

25.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten