RS Vwgh 2007/4/17 2006/19/0915

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.04.2007
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Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §1 Z6 idF 2003/I/101;
AsylG 1997 §10 Abs5;
AsylG 1997 §5;
MRK Art8;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2006/19/0916 2006/19/0918 2006/19/0917

Rechtssatz

Auf Grund ihrer Volljährigkeit zählt die Tochter der Asylwerberin nicht zu den "Familienangehörigen" im Sinne des § 1 Z 6 AsylG (in der Fassung der AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101) und fällt damit auch nicht unter die für das Familienverfahren getroffene Regelung des § 10 Abs. 5 AsylG. Es entspricht jedoch der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte, dass die Asylbehörden - über die obgenannte gesetzliche Regelung hinaus - bei Entscheidungen nach § 5 AsylG auch Art. 8 EMRK zu berücksichtigen haben (vgl. dazu v.a. die zum Verhältnis von erwachsenen Kindern zu ihren Eltern ergangenen hg. Erkenntnisse jeweils vom 26. Jänner 2006, Zlen. 2002/20/0423 und 2002/20/0235, die zwar zur Rechtslage vor der AsylG-Novelle 2003 ergangen sind, deren diesbezügliche Erwägungen aber auch für den hier anzuwendenden Fall maßgeblich sind; zur Übertragbarkeit der Altjudikatur bei Auslegung des § 5 AsylG idF der AsylG-Novelle 2003 vgl. etwa schon das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2005, Zl. 2005/20/0082).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006190915.X01

Im RIS seit

29.08.2007

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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