RS Vwgh 2007/5/21 2004/05/0225

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.05.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §10 Abs2;
VVG §4 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/05/0193 E 30. Juli 2002 RS 2(hier ohne den zweiten Satz)

Stammrechtssatz

Die Akzessorietät gegenüber dem Titelbescheid einerseits und der Umstand andererseits, dass § 10 Abs 2 VVG eine Rechtsmittelbeschränkung beinhaltet ("kann nur ergriffen werden, wenn"), bedeuten, dass bei einem Rechtsmittel gegen den Kostenvorauszahlungsauftrag (gemäß § 4 Abs. 2 VVG) jedenfalls auch die Gründe des § 10 Abs 2 VVG zu prüfen sind. Die Berufung ist nicht auf die im § 10 Abs. 2 VVG bezeichneten Gründe beschränkt (Hinweis E 24.9.1991, 90/05/0022).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004050225.X02

Im RIS seit

22.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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