RS Vwgh 2007/5/25 2007/02/0133

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.05.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §102 Abs1;
KFG 1967 §103 Abs1 Z1;
KFG 1967 §134 Abs1;
KFG 1967 §4 Abs7a;
VStG §5 Abs1;
VStG §5 Abs2;
VStG §9 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/02/0134

Rechtssatz

Von einer Ausnahmebewilligung darf erst dann Gebrauch gemacht werden, wenn sie rechtskräftig erteilt worden ist. Der Antrag um Erteilung der Ausnahmebewilligung berechtigt noch nicht, die beantragte, aber noch nicht gewährte Ausnahme in Anspruch zu nehmen. Ebenso wenig kann dieses Recht aus dem Vorliegen einer bloßen Information, es ist der Antrag bewilligt worden, abgeleitet werden. Die bloße Information betreffend die Zustimmung berechtigt nicht, den Transport (tatsächliches Gewicht: 105.570 kg) bereits durchzuführen; ein diesbezüglicher Rechtsirrtum wäre den Besch aber vorzuwerfen (Hinweis E 4. März 1992, 91/03/0097,0098).

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007020133.X05

Im RIS seit

20.06.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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