RS Vwgh 2007/7/24 2006/14/0034

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.07.2007
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §2 Abs3 Z6;
EStG 1988 §28;

Rechtssatz

Aufwendungen auf zur Einkünfteerzielung bestimmte Objekte können auch dann als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn ihnen gerade (vorübergehend) keine Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gegenüberstehen. Voraussetzung dafür ist aber, dass die ernsthafte Absicht zur späteren Erzielung positiver Einkünfte (auf Grund bindender Vereinbarungen oder sonstiger, über reine Absichtserklärungen hinausgehender Umstände) als klar erwiesen angesehen werden kann (Hinweis zB E 20. September 2001, 96/15/0231). Die bloße, nicht nach außen getretene Vermietungsabsicht reicht nicht (Hinweis beispielsweise E 30. April 2003, 98/13/0127, und E 4. Juni 2003, 99/13/0173).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006140034.X02

Im RIS seit

14.08.2007

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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