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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GehG 1956 §17 Abs2 idF 1972/214;Rechtssatz
§ 17 Abs. 2 GehG stellt von seinem Wortlaut her für die Gebührlichkeit des erhöhten Zuschlages gerade nicht darauf ab, ob dem Beamten an einem Sonn- oder Feiertag weniger als 16 Stunden freie Zeit verbleiben oder nicht, sondern auf die durchgängige Dauer der Dienstleistungen. Die in Rede stehende besondere Belastung ab der neunten Stunde des Dienstes zieht auch eine besondere Erholungsbedürftigkeit des Beamten in der verbleibenden freien Zeit des Sonn- oder Feiertags nach sich, was die Sichtweise der Behörde, die schematisch auf die am jeweiligen Sonn- oder Feiertag verbleibende freie Zeit abstellt, unberücksichtigt lässt.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006120174.X02Im RIS seit
21.11.2007