RS Vwgh 2007/10/18 2005/09/0126

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Veröffentlicht am 18.10.2007
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

DO Wr 1994 §103 Abs3 Z1;
DO Wr 1994 §103 Abs3 Z2;
HDG 2002 §75 Abs2 Z2 lita impl;
HDG 2002 §75 Abs2 Z2 litb impl;
VStG §44a Z1 impl;
VStG §44a Z2 impl;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung zu dem - insoweit vergleichbaren - § 44a Z. 1 VStG muss der Spruch eines Straferkenntnisses so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann. Nach der ausdrücklichen Vorschrift des im vorliegenden Fall anzuwendenden § 103 Abs. 3 Wr DO 1994 hat der Spruch des Disziplinarerkenntnisses im Falle eines Schuldspruches u.a. "die als erwiesen angenommene Tat" (Z 1) und "die Dienstpflicht, die dadurch verletzt worden ist" (Z 2) zu enthalten. Dies entspricht - wie etwa auch die Regelung in § 75 Abs. 2 Z 2 lit. a und b HDG 2002 - nahezu wörtlich dem Inhalt des § 44a Z 1 und 2 VStG (vgl. zum HDG 2002 zuletzt das E 18. Jänner 2007, Zl. 2004/09/0139).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)Mängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005090126.X02

Im RIS seit

20.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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