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16/02 RundfunkNorm
ORF-G 2001 §14 Abs2;Rechtssatz
Bei der Beurteilung, ob eine Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen usw. iSd § 14 Abs. 2 ORF-G 2001 über den eigentlichen Zweck, nämlich den Werbezweck, irreführen kann, ist auf den durchschnittlich informierten und aufmerksamen Zuschauer abzustellen (Hinweis E 26. Juli 2007, 2005/04/0153; E 23. Mai 2007, 2006/04/0204). (Hier: Für den durchschnittlichen Zuseher wurde der Werbezweck des Teiles der Sendung "ZIB-Wetter" durch das Einblenden des Titels "Ski-Wetter" keineswegs offen gelegt, sondern - im Gegenteil - verschleiert: Der Zuseher der Wetterinformationen des ORF erwartet nach der Ansage "Ski-Wetter" -
umso mehr, wenn diese Ansage durch den Moderator des unmittelbar vorangehenden "ZIB-Wetter" erfolgt - weitere, spezifisch auf den Wintersport zugeschnittene Informationen über das Wettergeschehen. Indem der ORF dieser Erwartungserhaltung einerseits entsprochen hat, gleichzeitig aber andererseits - sozusagen "schleichend" - eine bestimmte Region beworben hat, hat er den durchschnittlichen Zuschauer über den tatsächlichen Werbezweck des Sendungsteiles "Ski-Wetter" in die Irre geführt und damit Schleichwerbung zu verantworten.9
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005040245.X04Im RIS seit
06.12.2007Zuletzt aktualisiert am
08.09.2015