RS Vwgh 2007/11/15 2004/12/0164

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Veröffentlicht am 15.11.2007
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art137;

Rechtssatz

Der VfGH nimmt eine Zuständigkeit für eine Staatshaftung im Zusammenhang mit legislativem Unrecht in Anspruch, wobei die anspruchsbegründenden Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar dem Gesetzgeber zuzurechnen sein müssen, etwa weil eine Ermächtigung eines Staatsorganes zu einer entsprechenden Tätigkeit gesetzlich (z.B. bei Untätigbleiben des Gesetzgebers bei der Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben) gar nicht vorgesehen ist (vgl. dazu den Beschluss des VfGH vom 6. März 2001, A 23/00 ua., VfSlg. 16107/2001, und das Erkenntnis des VfGH vom 7. Oktober 2003, A 11/01, VfSlg. 17002/2003). Darüber hinaus steht für die Geltendmachung gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftungsansprüche aus behauptetermaßen gemeinschaftsrechtswidrigen Entscheidungen der Höchstgerichte die subsidiäre Zuständigkeit des VfGH nach Art. 137 B-VG zur Verfügung (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des VfGH vom 10. Oktober 2003, A 36/00, VfSlg. 17.019).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004120164.X08

Im RIS seit

07.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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