RS Vwgh 2007/11/28 2007/15/0187

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.2007
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Index

32 Steuerrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BudgetbegleitG 1998 ;
EStG 1988 §34 Abs7 idF 1998/I/079;

Rechtssatz

Aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. Oktober 1997, G 168/96 u.a., Slg. 14.992, mit welchem er Bestimmungen des EStG 1988 als gleichheitswidrig aufhob, ergibt sich, dass zumindest die Hälfte des an Kinder geschuldeten Unterhalts im Ergebnis einkommensteuerlich entlastet sein müsse. Dem Gesetzgeber stehe es frei, auf welche Weise er diese verfassungsrechtlich gebotene Entlastung herbeiführe; dies könne auch im Wege von Transferzahlungen erfolgen. Der Gesetzgeber reagierte auf das Erkenntnis mit dem "Familienpaket 2000", BGBl. I Nr. 79/1998, durch die Anhebung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages. In der Folge prüfte der Verfassungsgerichtshof die steuerliche Berücksichtigung der Unterhaltslasten nach der geänderten Rechtslage und kam dabei zum Ergebnis, dass die steuerliche Berücksichtigung der Unterhaltslasten den verfassungsrechtlichen Erfordernissen entspreche (vgl. das im Ablehnungsbeschluss vom 11. Juni 2007, B 1790/06-3, angeführte Erkenntnis vom 30. November 2000, B 1340/00, VfSlg. 16.026).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007150187.X01

Im RIS seit

28.12.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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