RS Vwgh 2008/1/28 2007/04/0146

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.2008
beobachten
merken

Index

58/02 Energierecht

Norm

GWG 2000 §26 Abs1 idF 2006/I/106 impl;
GWG 2000 §26 Abs3 idF 2006/I/106 impl;
GWG 2000 §31g idF 2006/I/106;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2007/04/0147 E 28. Jänner 2008

Rechtssatz

Im Erkenntnis vom 28. Jänner 2008, Zl. 2007/04/0084 hat der Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass die Befristung der Genehmigung von Allgemeinen Verteilernetzbedingungen, um die ein Verteilerunternehmen für Erdgas angesucht hat, nicht erforderlich im Sinne des § 26 Abs. 1 GWG und daher rechtswidrig ist, wenn die Befristung bloß dazu dienen soll, die genehmigten Allgemeinen Verteilernetzbedingungen der künftigen Markt- und Rechtsentwicklung anpassen zu können. Die Notwendigkeit, die Genehmigung aus dem genannten Grund zu befristen, fehlt nach dem zitierten Erkenntnis deshalb, weil der Gesetzgeber in § 26 Abs. 3 GWG ohnedies ausdrücklich vorgesehen hat, dass die Betreiber von Verteilernetzen, soweit dies zur Erreichung eines wettbewerbsorientierten Marktes erforderlich ist, auf Verlangen der belangten Behörde Änderungen der Allgemeinen Bedingungen vorzunehmen haben. Im vorliegenden Beschwerdefall, in dem es um die befristete Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen eines Fernleitungsunternehmens gemäß § 31g GWG geht, gilt nichts anderes.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007040146.X01

Im RIS seit

06.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten