RS Vwgh 2008/2/21 2006/07/0168

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Veröffentlicht am 21.02.2008
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Index

L69005 Sonstiges Wasserrecht Salzburg
81/01 Wasserrechtsgesetz
81/02 Sonstiges Wasserrecht

Norm

ReichswasserG 1869 §3;
ReichswasserG 1869 §4 litd;
ReichswasserG 1869 §5;
WasserrechtsG Slbg 1870 §3;
WasserrechtsG Slbg 1870 §4 litd;
WasserrechtsG Slbg 1870 §5;
WasserrechtsG Slbg 1870 §6 idF 1920/028;
WasserrechtsGNov Slbg 1920;
WRG 1959 §140 Z1;
WRG 1959 §3 Abs1 lite;

Rechtssatz

Nach dem Verständnis des Slbg WasserrechtsG 1870 bzw des ReichswasserG 1869 ist "wildes Wasser" als dasjenige anzusehen, das nicht in eigenen für den Ablauf bestimmten natürlichen oder künstlichen Gerinnen sich fortbewegt sondern frei über das Gelände abläuft. Der Ursprung desselben kann in Quellen, aus denen der Überschuss in dieser Weise abfließt, oder in atmosphärischen Niederschlägen (Regen- oder Schmelzwasser), welche entweder unmittelbar auf den Grundstücken Wassermengen erzeugen, die sich ohne geregeltes Bett auf die unteren Grundstücke ergießen, liegen, oder in Überschwemmungen, welche den Austritt des stehenden Wassers aus Sammelbecken (Teichen, Seen) oder des fließenden Wassers aus natürlichen oder künstlichen Gerinnen entweder dadurch verursachen, dass der aus atmosphärischen Niederschlägen oder in anderer Weise vermehrte Wasserzufluss in die Sammelbecken oder Gerinne die Ufer übersteigt und sich über die Nachbargrundstücke ergießt, oder dadurch, dass die Dämme oder Ufer durchbrochen werden und so der Wasseraustritt erfolgt. Das ohne begrenztes Bett frei über den Boden ablaufende Quellwasser und das Regenwasser, welches nicht in einem begrenzten Bette abfließt, gehört zum "wilden Wasser". Alle Abflüsse, die nicht unter diese Qualifizierung fallen, weil sie bereits ein begrenztes Bett aufweisen, fallen - vor dem Hintergrund der genannten Abgrenzung, die keine Zwischenstufen kennt - unter den Begriff des Baches. Ein solcher muss ein bestimmtes Rinnsal, Bett und Ufer wahrnehmen lassen (Hinweis E 28. April 2005, 2004/07/0071); es muss ein festes Bachbett bestehen, das nur im Falle außerordentlicher Ereignisse, wie Hochwasser, verlassen wird, und eine Uferlinie vorhanden sein. Dies deckt sich auch mit dem damaligen Begriffsverständnis eines Gewässerbettes, wonach das Bett der Gewässer (auch ein Bachbett) denjenigen Teil des Landes bildet, welcher nach den regelmäßigen Verhältnissen des Wasserstandes und Wasserabflusses mit Wasser bedeckt zu sein pflegt. Der vom Wasser benetzte Teil des Bettes wird häufig mit dem Namen Rinnsal bezeichnet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006070168.X02

Im RIS seit

17.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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