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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
IPRG §2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2005/18/0098 E 28. Februar 2008 2005/18/0097 E 28. Februar 2008Rechtssatz
Staatsangehörigkeitsfragen - wie etwa die Frage, ob ein Fremder die Staatsangehörigkeit eines Staates verloren hat - sind nach dem Recht des Staates zu entscheiden, um dessen Staatsangehörigkeit es sich handelt. Von der Behörde ist das zur Beurteilung dieser Frage erforderliche Recht - analog § 4 Abs. 1 IPRG - von Amts wegen zu ermitteln (Hinweis E 3. Oktober 1996, 95/19/1084). Konstitutive Staatsangehörigkeitsentscheidungen (wie Einbürgerungs- oder Ausbürgerungsbescheide) des zuständigen Staates sind, soweit diese nicht völkerrechtswidrig sind - diese sind etwa völkerrechtswidrig, wenn sie die Souveränität eines fremden Staates verletzen - hiefür bindend.
Schlagworte
Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12Begründung BegründungsmangelVerfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005180096.X01Im RIS seit
20.03.2008Zuletzt aktualisiert am
13.04.2012