RS Vwgh 2008/4/10 2006/01/0029

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Veröffentlicht am 10.04.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §79a Abs7;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/01/0030

Rechtssatz

Es entspricht der Rechtslage, dass der obsiegenden Partei der Verhandlungsaufwand für jeden für rechtswidrig erklärten Verwaltungsakt zusteht, sofern das festgestellte Verwaltungsgeschehen, an Hand dessen die Beurteilung vorzunehmen ist, sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, enthält (Hinweis E vom 12. April 2005, Zl. 2004/01/0277).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006010029.X01

Im RIS seit

04.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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