§ 73 Abs. 4 NAG 2005 sieht die Möglichkeit vor, trotz des Vorliegens von Versagungsgründen eine Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen zu erlangen, wenn deren Erteilung unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK bzw. des § 11 Abs. 3 NAG 2005 geboten erscheint, wobei die zuletzt genannte Gesetzesstelle in verfassungskonformer Weise dahin auszulegen ist, dass sie auch bei Vorliegen von Versagungsgründen iSd § 11 Abs. 1 Z. 5 NAG 2005 zur Anwendung kommt. Werden humanitäre Gründe geltend gemacht und liegen diese vor, so hat die Behörde die begehrte Bewilligung zu erteilen, wobei entgegen dem Wortlaut des Gesetzes ("kann") die in § 74 NAG 2005 ausnahmsweise vorgesehene Antragstellung im Inland zuzulassen ist (Hinweis E 31. März 2008, 2007/18/0286).