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Samstag, 26. Mai 2012

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zum B-VG Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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Artikel 76. B-VG
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)
(1) Die Mitglieder der Bundesregierung (Art. 69 und 71) sind dem Nationalrat gemäß Art. 142 verantwortlich.
(2) Zu einem Beschluss, mit dem eine Anklage gemäß Art. 142 erhoben wird, bedarf es der Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder.
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Entscheidungen zu § 76 B-VG
  •  Entscheidungen des UVS (seit 01/1991)
Entscheidungen zu § 76 Abs. 6 B-VG
  •  Entscheidungen des VfGH (seit 01/1980)


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