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Samstag, 26. Mai 2012

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zum B-VG Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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Artikel 6. B-VG
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)
(1) Für die Republik Österreich besteht eine einheitliche Staatsbürgerschaft.

(2) Jene Staatsbürger, die in einem Land den Hauptwohnsitz haben, sind dessen Landesbürger; die Landesgesetze können jedoch vorsehen, dass auch Staatsbürger, die in einem Land einen Wohnsitz, nicht aber den Hauptwohnsitz haben, dessen Landesbürger sind.

(3) Der Hauptwohnsitz einer Person ist dort begründet, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen einer Person auf mehrere Wohnsitze zu, so hat sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem sie das überwiegende Naheverhältnis hat.

(4) In den Angelegenheiten der Durchführung der Wahl des Bundespräsidenten, von Wahlen zu den allgemeinen  Vertretungskörpern  und  zum  Europäischen Parlament,  der  Wahl  des Bürgermeisters  durch die  zur  Wahl  des  Gemeinderates  Berechtigten,  in  den Angelegenheiten  der Durchführung von Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen auf Grund der Bundesverfassung oder einer Landesverfassung  sowie  in  den  Angelegenheiten  der  unmittelbaren  Mitwirkung  der  zum  Gemeinderat Wahlberechtigten an der Besorgung der Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde gelten für die Dauer einer Festnahme oder Anhaltung im Sinne des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der  persönlichen  Freiheit,  BGBl.   Nr. 684/1988,  die letzten   Wohnsitze   und  der  letzte Hauptwohnsitz  vor  der  Festnahme  oder  Anhaltung  als  Wohnsitze  beziehungsweise Hauptwohnsitz  der festgenommenen oder angehaltenen Person.

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