Logo JUSLINE GmbH

     jusline.at - Startseite   -  Aktuelle Position:     Erstanmeldung

Samstag, 26. Mai 2012

Bookmark and Share

zum B-VG Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
vorheriger Paragraf nächster Paragraf
Artikel 5. B-VG
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)
(1) Bundeshauptstadt und Sitz der obersten Organe des Bundes ist Wien.

(2) Für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse kann der Bundespräsident auf Antrag der Bundesregierung den Sitz oberster Organe des Bundes in einen anderen Ort des Bundesgebietes verlegen.

[Hinweis] [Druckversion]


 Kommentar zu § 5 B-VG

Sie können zu § 5 B-VG einen eigenen Kommentar verfassen.
Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an:



[Wie kommentiere ich?]  [Kommentieren testen]  [Kommentar hinzufügen]


 Entscheidungen zu § 5 B-VG
Entscheidungen zu § 5 B-VG
  •  Entscheidungen des VfGH (seit 01/1980)
Entscheidungen zu § 5 Abs. 1 B-VG
  •  Entscheidungen des VfGH (seit 01/1980)
Entscheidungen zu § 5 Abs. 2 B-VG
  •  Entscheidungen des VfGH (seit 01/1980)


 Forum (Beiträge, Fragen) zu § 5 B-VG

Sie können zu § 5 B-VG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an:

[Diskussion starten]



KontaktImpressumAGB