Logo JUSLINE GmbH

     jusline.at - Startseite   -  Aktuelle Position:     Erstanmeldung

Samstag, 26. Mai 2012

Bookmark and Share

zum WG Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
vorheriger Paragraf nächster Paragraf
§ 49 WG Verletzung der Stellungspflicht
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)

(1) Wer der Stellungspflicht nach § 18 Abs. 1 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 7 000 € zu bestrafen.

(2) Wer gegen die Pflicht zur Befolgung von Weisungen nach § 18a Abs. 3 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 700 € zu bestrafen.

[Hinweis] [Druckversion]


 Kommentar zu § 49 WG

Sie können zu § 49 WG einen eigenen Kommentar verfassen.
Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an:



[Wie kommentiere ich?]  [Kommentieren testen]  [Kommentar hinzufügen]


 Entscheidungen zu § 49 WG
Entscheidungen zu § 49 WG
  •  Entscheidungen des OGH (seit 09/1905)
  •  Entscheidungen des VwGH (seit 02/1948)


 Forum (Beiträge, Fragen) zu § 49 WG

Sie können zu § 49 WG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an:

[Diskussion starten]



KontaktImpressumAGB