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Samstag, 26. Mai 2012

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zum B-VG Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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Artikel 45. B-VG
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)
(1) In der Volksabstimmung entscheidet die unbedingte Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.

(2) Das Ergebnis der Volksabstimmung ist amtlich zu verlautbaren.

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  •  Entscheidungen des VfGH (seit 01/1980)
Entscheidungen zu § 45 Abs. 2a B-VG
  •  Entscheidungen des VfGH (seit 01/1980)


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