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Freitag, 25. Mai 2012

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zum KSchG Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 39 KSchG
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)

(1) Dieses Bundesgesetz ist auf Verträge, die vor seinem Inkrafttreten geschlossen worden sind, nicht anzuwenden.

(2) Anzuwenden sind,

1. die Z. 1 bis 9 des § 36, wenn die Tagsatzung, bei der oder auf Grund deren das Versäumungsurteil gefällt worden ist, nach dem 30. September 1979 abgehalten wird;

2. die Z. 10 bis 14 des § 36, wenn die Entscheidung nach dem 30. September 1979 gefällt wird;

3. die Z. 15 und - soweit sie die Aufhebung des Wortes "seine" verfügt - die Z. 19 des § 36 auf alle Verfahren, in denen die mündliche Verhandlung nach dem 30. September 1979 geschlossen wird;

4. die Z. 16 bis 18 und - soweit sie die Einwendungsfrist betrifft - die Z. 19 des § 36 in allen Fällen, in denen die Einwendungsfrist nach dem 30. September 1979 zu laufen beginnt;

5. der § 37

a) in allen Fällen, in denen ein Widerspruch gegen ein Versäumungsurteil erhoben worden ist;

b) soweit er die Exekution zur Sicherstellung auf Grund von Zahlungsaufträgen betrifft, wenn die Frist zur Erhebung von Einwendungen gegen den Zahlungsauftrag nach dem 30. September 1979 zu laufen beginnt.

 

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 Entscheidungen zu § 39 KSchG
Entscheidungen zu § 39 Abs. 1 KSchG
  •  Entscheidungen des OGH (seit 09/1905)
Entscheidungen zu § 39 Abs. 2 KSchG
  •  Entscheidungen des OGH (seit 09/1905)


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