(1) Dieses Bundesgesetz ist auf Verträge, die vor seinem Inkrafttreten geschlossen worden sind, nicht anzuwenden. (2) Anzuwenden sind,
1. die Z. 1 bis 9 des § 36, wenn die Tagsatzung, bei der oder auf Grund deren das Versäumungsurteil gefällt worden ist, nach dem 30. September 1979 abgehalten wird; 2. die Z. 10 bis 14 des § 36, wenn die Entscheidung nach dem 30. September 1979 gefällt wird; 3. die Z. 15 und - soweit sie die Aufhebung des Wortes "seine" verfügt - die Z. 19 des § 36 auf alle Verfahren, in denen die mündliche Verhandlung nach dem 30. September 1979 geschlossen wird; 4. die Z. 16 bis 18 und - soweit sie die Einwendungsfrist betrifft - die Z. 19 des § 36 in allen Fällen, in denen die Einwendungsfrist nach dem 30. September 1979 zu laufen beginnt; 5. der § 37
a) in allen Fällen, in denen ein Widerspruch gegen ein Versäumungsurteil erhoben worden ist; b) soweit er die Exekution zur Sicherstellung auf Grund von Zahlungsaufträgen betrifft, wenn die Frist zur Erhebung von Einwendungen gegen den Zahlungsauftrag nach dem 30. September 1979 zu laufen beginnt.
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